Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Corona-Soforthilfen keine Darlehen sind, sondern als steuerpflichtige Betriebseinnahmen gelten. Rückzahlungen dürfen im Jahr des Abflusses als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheiden ist dagegen ausgeschlossen.
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Corona-Soforthilfen: Steuerliche Behandlung laut Finanzgericht

Die Frage, wie Corona-Soforthilfen steuerlich einzuordnen sind, beschäftigt seit Beginn der Pandemie viele Unternehmer. Das Niedersächsische Finanzgericht hat hierzu nun eine klare Entscheidung getroffen (Az. 12 K 20/24): Die Soforthilfen haben keinen Darlehenscharakter und gelten im Zeitpunkt des Zuflusses als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Das bedeutet für Unternehmen:

  • Soforthilfen erhöhen den Gewinn im Jahr des Zuflusses und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Hilfen sind im Jahr des Abflusses als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Progressionsvorteile oder -nachteile sind Teil des Systems der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz und daher hinzunehmen.
  • Eine Rückforderung von Soforthilfen gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Besonders praxisrelevant: Auch wenn viele Unternehmer die Hilfen zunächst als Liquiditätshilfe verstanden haben, stellt das Finanzgericht klar, dass diese keine steuerfreie Subvention darstellen, sondern wie reguläre Einnahmen zu behandeln sind. Wer Corona-Soforthilfen zurückzahlen muss, kann diese Kosten zwar absetzen – aber eben nur im Jahr der Rückzahlung.

Die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 4/25) ist anhängig. Damit bleibt abzuwarten, ob die höchstrichterliche Entscheidung die steuerliche Behandlung der Soforthilfen bestätigt oder neue Spielräume eröffnet.

👉 Fazit: Unternehmen sollten Corona-Soforthilfen in der Steuererklärung stets als Betriebseinnahmen erfassen und mögliche Rückzahlungen im Jahr des Abflusses berücksichtigen. Eine rückwirkende Änderung vergangener Steuerbescheide ist nach aktueller Rechtsauffassung nicht möglich.

Foto:
Guido Hofmann / Unsplash
Letzte Aktualisierung
21.10.2025
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