Corona-Soforthilfen: Steuerliche Behandlung laut Finanzgericht
Die Frage, wie Corona-Soforthilfen steuerlich einzuordnen sind, beschäftigt seit Beginn der Pandemie viele Unternehmer. Das Niedersächsische Finanzgericht hat hierzu nun eine klare Entscheidung getroffen (Az. 12 K 20/24): Die Soforthilfen haben keinen Darlehenscharakter und gelten im Zeitpunkt des Zuflusses als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Das bedeutet für Unternehmen:
- Soforthilfen erhöhen den Gewinn im Jahr des Zuflusses und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
- Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Hilfen sind im Jahr des Abflusses als Betriebsausgaben abziehbar.
- Progressionsvorteile oder -nachteile sind Teil des Systems der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz und daher hinzunehmen.
- Eine Rückforderung von Soforthilfen gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Besonders praxisrelevant: Auch wenn viele Unternehmer die Hilfen zunächst als Liquiditätshilfe verstanden haben, stellt das Finanzgericht klar, dass diese keine steuerfreie Subvention darstellen, sondern wie reguläre Einnahmen zu behandeln sind. Wer Corona-Soforthilfen zurückzahlen muss, kann diese Kosten zwar absetzen – aber eben nur im Jahr der Rückzahlung.
Die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 4/25) ist anhängig. Damit bleibt abzuwarten, ob die höchstrichterliche Entscheidung die steuerliche Behandlung der Soforthilfen bestätigt oder neue Spielräume eröffnet.
👉 Fazit: Unternehmen sollten Corona-Soforthilfen in der Steuererklärung stets als Betriebseinnahmen erfassen und mögliche Rückzahlungen im Jahr des Abflusses berücksichtigen. Eine rückwirkende Änderung vergangener Steuerbescheide ist nach aktueller Rechtsauffassung nicht möglich.